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   FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 1855/10   

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https://dejure.org/2011,14022
FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 1855/10 (https://dejure.org/2011,14022)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.03.2011 - 2 K 1855/10 (https://dejure.org/2011,14022)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. März 2011 - 2 K 1855/10 (https://dejure.org/2011,14022)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 33 EStG 2009, § 12 Nr 1 EStG 2009
    Kein Abzug von Aufwendungen für die Anschaffung eines kontraststarken Fernsehgerätes als außergewöhnliche Belastung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen für Anschaffung eines kontraststarken Fernsehgerätes können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden; Berücksichtigung von Aufwendungen für die Anschaffung eines kontraststarken Fernsehgerätes als außergewöhnliche Belastung; Steuerliche ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für ein kontraststarkes Fernsehgerät als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für kontraststarkes Fernsehgerät keine außergewöhnlichen Belastungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kontraststarkes Fernsehgerät als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen - Kontraststarkes Fernsehgerät

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kontraststarkes Fernsehgerät für Sehbehinderten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für kontraststarkes Fernsehgerät keine außergewöhnlichen Belastungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für Fernsehgerät als außergewöhnliche Belastung?

Besprechungen u.ä.

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten für kontraststarken Fernseher als außergewöhnliche Belastung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 1855/10
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH, Urteil vom 11. November 2010, VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503 unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 29. September 1989, III R 129/86, BStBl II 1990, 418).

    Ob das beklagte Finanzamt als Nachweis der medizinischen Indikation der Anschaffung des Fernsehgeräts zu Recht die Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests verlangt hat - im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (vgl. BFH, Urteil vom 11. November 2010, VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503) könnten hieran Zweifel bestehen - bedarf keiner näheren Prüfung.

  • BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09

    Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 1855/10
    Die streitgegenständlichen Aufwendungen stehen auch - anders als z.B. Aufwendungen für den Bau einer Rollstuhlrampe in einem Einfamilienhaus wegen einer Gehbehinderung des Steuerpflichtigen - nicht so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 22. Oktober 2009, VI R 7/09, BStBl II 2010, 304).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 1855/10
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH, Urteil vom 11. November 2010, VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503 unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 29. September 1989, III R 129/86, BStBl II 1990, 418).
  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 1855/10
    Soweit der BFH von der Anwendung der sog. Gegenwertlehre beim Verlust von Gegenständen des lebensnotwendigen Bedarfs infolge eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. Brand) oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wohnens unter dem Gesichtspunkt des verlorenen Aufwands abgesehen und eine Belastung i.S. von § 33 Abs. 1 EStG angenommen hat, soweit Werte endgültig abgeflossen sind (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2002, III R 52/99, BStBl II 2002, 592), liegen die Voraussetzungen im Streitfall nicht vor.
  • BFH, 25.11.2009 - I R 9/09

    Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 1855/10
    Die streitgegenständlichen Aufwendungen stehen auch - anders als z.B. Aufwendungen für den Bau einer Rollstuhlrampe in einem Einfamilienhaus wegen einer Gehbehinderung des Steuerpflichtigen - nicht so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 22. Oktober 2009, VI R 7/09, BStBl II 2010, 304).
  • BFH, 29.11.1991 - III R 74/87

    1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten sind, fallen auch dann nicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 1855/10
    Von einer Belastung i.S. von § 33 EStG kann nicht gesprochen werden, wenn Teile des Einkommens für die Anschaffung solcher Gegenstände verwendet werden, die von bleibendem oder zumindest länger andauerndem Wert und Nutzen sind und demnach einen in einer gewissen Marktfähigkeit zum Ausdruck kommenden Verkehrswert besitzen (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 1991, III R 74/87, BStBl II 1992, 290).
  • BFH, 04.03.1983 - VI R 189/79

    Keine außergewöhnliche Belastung, wenn den Aufwendungen ein Gegenwert in Form

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 1855/10
    Dies gilt auch für Gegenstände, die unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, wenn sie nicht auf die speziellen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind, sondern auch für andere Personen von Wert sein können (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 04. März 1983, VI R 189/79, BStBl II 1983, 378).
  • BFH, 21.08.1974 - VI R 237/71

    Kosten für Anschaffung, Installation und Betrieb einer Geschirrspülmaschine keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 1855/10
    Dies mag für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen von Bedeutung sein, ändert aber nichts daran, dass dem Kläger durch die Anschaffung des Fernsehgerätes keine größere Aufwendungen entstanden sind als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen (vgl. z.B. auch BFH, Urteil vom 21. August 1974, VI R 237/71, BStBl II 1974, 745 zu mit Rücksicht auf eine krankheitsbedingte Behinderung der Ehefrau des Steuerpflichtigen übernommenen Aufwendungen für die Anschaffung, Installation und den Betrieb einer Geschirrspülmaschine).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.04.2012 - 5 K 1934/11

    Ersatz eines Maschendrahtzauns durch einen Holzlattenzaun führt nicht zu

    Dies mag für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen von Bedeutung sein, ändert aber nichts daran, dass den Klägern durch die Errichtung des Zaunes keine größeren Aufwendungen entstanden sind als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen (vgl. z.B. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 2011 - 2 K 1855/10 abgedruckt in juris - Juristisches Informationssystem - unter Bezugnahme auf BFH - Urteil vom 21. August 1974 - VI R 237/71, BStBl II 1974, 745 für die Anschaffung eines kontraststarken Fernsehgerätes infolge einer Sehkrafteinschränkung des Steuerpflichtigen).
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